Ab 25.11.2021 gilt die 2G-Regel in der Sporthalle

Hier das Rundschreiben nr. 34 von Anette Tettenborn, die Sportsamtleiterin der Stadt Rüsselsheim:

 

Sehr geehrte Vereinsvertreterinnen und –vertreter,

wie Sie alle verfolgt haben, hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 18.11.2021 Beschlüsse gefasst, die auch den Sport betreffen werden.

Diese Beschlüsse müssen zunächst in hessisches Landesrecht umgesetzt werden, das Hessische Innenministerium hat jedoch das Inkrafttreten ab dem 25.11.2021 angekündigt.

Auf die möglichen Veränderungen möchten wir Sie jedoch bereits jetzt hinweisen und darum bitten, diese in Ihren Trainings- und Wettkampfabläufen zu berücksichtigen:

  • Die Nutzung von Sporthallen ist nur noch nach der 2G-Regel gestattet. D.h. es dürfen nur noch Geimpfte oder Genesene die Hallen betreten.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist der Zutritt mit negativem Test gestattet.

Hierzu wird das ärztliche Attest bzw. das Testheft der Schulen benötigt.

Allen anderen ist der Zutritt und die Teilnahme am Training oder Wettkampf untersagt.

 

  • Auch Wettkämpfe und Veranstaltungen unterliegen der 2G-Pflicht.

Damit fallen auch alle Zuschauer sowie wartende Eltern u.ä. unter die 2G-Vorgabe. Maske und Abstand sind darüber hinaus auf den Tribünen und in den Zuschauerbereichen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes verpflichtend.

  • Schwimmbäder dürfen nur noch nach der 2G-Regelung betreten werden, das gilt sowohl für den Trainings- wie auch den öffentlichen Badebetrieb.
  • Das Training im Freien ist von diesen Vorgaben nicht betroffen, der Spiel- und Wettkampfbetrieb auf den Fußballplätzen kann weiterhin uneingeschränkt stattfinden.

Hier gilt jedoch die Maskenpflicht in Bereichen, in denen Abstände nicht eingehalten werden können (Gastronomie, Sanitärräume)

Auf der Seite des lsbH unter dem Link Landessportbund Hessen e.V. (landessportbund-hessen.de) werden in Kürze die Aktualisierungen nochmals erläutert.

Zusammenfassend heißt das für den Sport, dass Selbst-, Schnell- und PCR-Tests für den Sportbetrieb ab 18 Jahre (inclusive Trainer*, ÜL* oder Betreuer*innen) keine Ausnahmen mehr darstellen und beim Zutritt zu den Sporthallen und Schwimmbädern keine Berücksichtigung mehr finden dürfen.

In der Vergangenheit kam es vermehrt vor, dass die Sporthallen ohne Maske betreten wurden. Bitte achten Sie darauf, dass in jedem Fall die Maske auf dem Weg bis und von der Sportfläche sowie in den Umkleide- und Sanitärbereichen getragen werden muss.

Wir nehmen die aktuellen Entwicklungen mit großer Besorgnis zur Kenntnis und bitten eindringlich um entsprechende Beachtung.

Das Team des Amtes für Sport und Bewegung steht Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Bitte bleibt gesund!